Amtliche Gesetzessammlung

Waffengesetz (WaffG)

Lizenzen, Tragen und Nutzung von Waffen, Dienstwaffen, Waffenverbot und Waffenhandel.

Geltungsbereich — der gesamte Staat San Andreas Umfang — 7 Paragraphen
Inhaltsverzeichnis 7 Einträge
  1. § 1 Begriffserklärung
  2. § 2 Lizenzen
  3. § 3 Tragen von Waffen
  4. § 4 Nutzung von Waffen
  5. § 5 Dienstwaffen
  6. § 6 Waffenverbot
  7. § 7 Waffenhandel

§ – Paragraph · (1)–(9) – Absatz · 1-9 – Satz

§ 1 Begriffserklärung

(1) Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

(2) Sollte durch einen Gegenstand eine Person schwer verletzt werden, zur Bewusstlosigkeit oder zu Tode kommen, ist dieser automatisch einer Waffe gleichgestellt.

§ 2 Lizenzen

(1) Wer eine Waffe besitzt oder bei sich trägt, muss jeder Zeit über die dafür erforderliche Lizenz verfügen und diese nach Aufforderung durch das LSPD vorzeigen.

(2) Für Faustfeuerwaffen ist eine Handfeuerwaffen Lizenz notwendig. Alle erworbenen Waffen dieser Klasse sind von der AmmuNation in einem Waffenregister aufzunehmen. Sollte dies nicht erfolgt sein, so gilt die Waffe als illegale Waffe.

(3) Für Hieb- und Stoßwaffen ist keine Lizenz notwendig.

(4) Langwaffen und alle weiteren Waffen sind grundsätzlich als illegal eingestuft.

(5) Eine Handfeuerwaffen Lizenz kann in der exklusiven AmmuNation erworben werden.

(6) Ebenfalls verboten sind Waffen, die in der Lage sind, ein Kaliber, das Cal. 45 übersteigt abzuschießen.

(7) Wurfgeschosse jeglicher Art, die Explosionen oder Feuer hervorrufen können oder deren Zweck es ist, einer Person zu schaden, sind ebenfalls verboten.

§ 3 Tragen von Waffen

(1) Sofern die erforderliche Lizenz vorhanden ist, dürfen entsprechende Waffen verdeckt am Körper getragen werden.

(2) Ein sichtbares Tragen der Waffe ist verboten und wird mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

§ 4 Nutzung von Waffen

(1) Schusswaffen dürfen nur unter Aufsicht eines autorisierten Waffenhändlers auf einer dafür vorgesehenen Schießstätte verwendet werden. Ein Verstoß wird mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

(2) Darüber hinaus sind Waffen nur in Gefahrensituationen, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu nutzen. Ein Verstoß wird mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

(3) Das Nutzen einer Waffe zur Verwirklichung einer Straftat (z.B. Zeigen) wird mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

(4) Der Besitz von Leuchtfackeln, sowie die Verwendung auf Privatgelände, ist erlaubt. Die Zündung von Leuchtfackeln außerhalb von Privatgeländen stellt ein Wurfgeschoss nach § 2 Absatz 7 WaffG dar.

§ 5 Dienstwaffen

(1) Unter Dienstwaffen fallen alle durch den Staat an einen Staatsdiener ausgehändigten Waffen.

(2) Die Eigentümerschaft liegt weiterhin beim Staat.

(3) Dienstwaffen dürfen auch ohne Lizenz, allerdings nur durch den vorher bestimmten Staatsdiener getragen werden. Ein Verstoß wird mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

(4) Dienstwaffen dürfen ausschließlich zu Dienstzwecken verwendet und getragen werden. Im Dienst ist ebenfalls das offene Tragen gestattet.

§ 6 Waffenverbot

(1) Eine Waffenlizenz kann durch Executive Beamten entzogen werden.

(2) Im Gefahrenfall darf eine Waffenlizenz temporär zusammen mit den dazugehörigen Waffen nebst Munition durch die Exekutive entzogen werden.

(3) Wer trotz eines Entzuges oder einer aktuellen Sperre eine Waffe besitzt und / oder mit sich führt, wird anstelle des § 32 StGB Abs. 1 dieses Tatbestands beschuldigt und mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

(4) Wer Personen mit Gewalt droht oder eine Gewalttat begeht. Widerstand gegen die Staatsgewalt leistet, illegale Gegenstände besitzt und / oder mit diesen Handel betreibt oder andere Personen ausraubt, wird als unfähig erachtet eine Waffenlizenz zu besitzen und bekommt diesen entzogen.

§ 7 Waffenhandel

(1) Der Handel mit Waffen ist ausschließlich mit einer gültigen Lizenz möglich.

(2) Eine Sondererlaubnis, mit Waffen gewerblich zu handeln, kann unter strengen Auflagen beim Gewerbeamt erworben werden. Wenn eine Sondererlaubnis im Besitz ist, gilt man ab diesem Zeitpunkt als "Staatlich zugelassener Waffenhändler".

(3) Privatpersonen können die im eigenen Eigentum befindlichen Waffen weiterverkaufen oder weitergeben, müssen dies jedoch bei einer Executive Behörde gemeldet werden. Ein Unterlassen wird mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

  1. Wird mit der verkauften Waffe eine Straftat begangen, ohne dass der Verkauf angemeldet wurde, gilt der Verkäufer als Mittäter.