§ – Paragraph · (1)–(9) – Absatz · (a)–(z) – Satz
I. Allgemeine Grundlagen & Definitionen
§ 1 Vorsichtsgebot
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
(2) Wer am Verkehr nimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 2 Definitionen
(1) Als Fahrzeuge gelten alle Verkehrsmittel, die motorisiert und unmotorisiert sind, die zum Transport von Personen, Gütern oder Werkzeugen dienen.
(2) Ein Fahrzeugführer ist, wer ein Fahrzeug unmittelbar lenkt oder steuert. Darüber hinaus gilt auch als Fahrzeugführer, wer ein Fahrzeug in anderer verantwortlicher Weise führt.
(3) Der Fahrzeughalter ist die Person, auf die das Fahrzeug im System zugelassen ist.
§ 3 Fahrerlaubnis
(1) Für jedes Fahrzeug ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis erforderlich. Die Fahrerlaubnis ist jederzeit bei sich zu führen. Ein Verstoß wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet.
(2) Für folgende Fahrzeuge ist eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich:
- (a) PKW
- (b) Motorisierte Zweiräder
- (c) LKW
- (d) Boote
- (e) Luftfahrzeuge
(3) Sollte ein Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis mehrfach im Zusammenhang mit schweren Verstößen gegen diese StVO ermittelt werden, so kann eine längere Sperre oder der Entzug der Fahrerlaubnis per Beschluss erfolgen.
(4) Ein temporärer Entzug einer gültigen Fahrerlaubnis durch das Los Santos Police Department ist möglich, wenn der Fahrzeugführer klar ersichtlich nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dieser Entzug ist für höchstens 48 Stunden gültig.
(5) Sollte die Fahrerlaubnis entzogen sein, so kann der Betroffene frühestens 1 Woche nach Entzug ein Verkehrsmedizinisches Gutachten beantragen, um diese wiederzuerlangen. Die Beantragung erfolgt über das Los Santos Police Department.
§ 4 Strafbarkeit
(1) Verstöße gegen die StVO stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Bußgeldern gemäß dem geltenden Bußgeldkatalog belangt.
§ 5 Haftung
(1) Der Fahrzeugführer haftet für den Inhalt eines Fahrzeuges, sofern er die Eigentümerschaft des Inhalts nicht einer anderen Person nachweisen kann.
(2) Ist der Fahrzeugführer nicht ermittelbar, haftet grundsätzlich der Fahrzeughalter.
II. Vorschriften zum Fahrverhalten
§ 6 Fahruntüchtigkeit
(1) Ein Fahrzeug darf nicht geführt werden, wenn der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln steht und somit nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Fahrer aus anderen Gründen physisch oder psychisch eingeschränkt ist, wodurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein könnte.
§ 7 Rechtsfahrgebot
(1) Es gilt das Rechtsfahrgebot. Sofern zwei Fahrbahnen in einer Fahrtrichtung zur Verfügung stehen, muss stets die rechte Fahrbahn benutzt werden.
(2) Seitenstreifen gelten nicht als Fahrbahn und dürfen nur in einem Notfall benutzt werden. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld belangt.
§ 8 Fahren entgegen der Fahrtrichtung
(1) Sollte eine Person entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sein, so begeht sie eine Ordnungswidrigkeit.
(2) Sollte nach Absatz 1 eine Person zu Schaden kommen, ist dies gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) zu ahnden.
(3) Sollte es nach Absatz 1 zu einem Sachschaden kommen, wird in Tateinheit mit dem StGB angeklagt.
§ 9 Überholen
(1) Es ist stets links zu überholen.
(2) Überholen ist nur gestattet, wenn während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs oder des zu Überholenden ausgeschlossen werden kann. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
(3) Das Überholen ist nur gestattet bei Straßen, deren Fahrbahnen durch eine gestrichelte Linie getrennt sind. Das Überfahren einer durchgezogenen weißen Linie ist untersagt.
(4) Das Überfahren einer oder mehrerer gelber Linien ist untersagt. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
§ 10 Geschwindigkeitsbegrenzungen
(1) Es gelten die im Fahrzeug angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzungen.
(2) Auf Highways und Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
(3) Die Geschwindigkeit ist anzupassen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund äußerer Einflüsse nicht ausgeschlossen werden kann.
(4) Das Fahren mit deutlich verringerter Geschwindigkeit auf High- und Freeways, ohne dass dies durch die Verkehrs- oder Wetterlage geboten ist, ist verboten.
§ 11 Abstand und Bremsen
(1) Zum Vordermann ist ein Sicherheitsabstand zu halten, welcher eine Kollision selbst bei einer plötzlichen Bremsung ausschließt.
(2) Wer vorausfährt, darf nicht ohne triftigen Grund plötzlich bremsen.
(3) Auf Fahrbahnen, welche durch eine doppelte gelbe Linie getrennt sind, gilt ein striktes Überholverbot. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
§ 12 Rückwärtsfahren und Wenden
(1) Das unnötige Rückwärtsfahren ist auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt.
(2) Das Wenden und Rückwärtsfahren ist auf High- oder Freeways strengstens verboten.
III: Ruhender Verkehr, Halten & Parken
§ 13 Halte- und Parkverbot
(1) Das Halten ist unzulässig:
- (a) an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- (b) im Bereich von scharfen Kurven,
- (c) auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- (d) auf Bahnübergängen,
- (e) vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
- (f) ohne Grund oder zur Behinderung des Straßenverkehrs,
- (g) an roten oder blauen Bordsteinen.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig:
- (a) vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- (b) wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- (c) vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
- (d) auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- (e) über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,
- (f) vor Bordsteinabsenkungen,
- (g) an roten, orangen oder blauen Bordsteinen,
- (h) auf Gehwegen,
- (i) auf öffentlichen Grünflächen,
- (j) je 5,00 m vor und hinter Haltestellen für den Busverkehr.
(4) Das Parken auf Parkflächen mit Parkuhr ist nur mit einer für die gesamte Parkdauer bezahlten Parkuhr zulässig. Das Parken ohne entrichtete Parkgebühr oder nach Ablauf der bezahlten Parkzeit wird mit einem Bußgeld geahndet.
§ 14 Sonderregelungen für Krankenhäuser
(1) Das Halten, Parken und Durchfahren an staatlichen Krankenhäusern ist verboten. Sollte ein medizinischer Notfall vorherrschen, so darf die Zufahrt befahren werden, muss aber umgehend wieder freigegeben werden. Das Parken und Halten auf den ausdrücklich ausgeschriebenen Parkplätzen ist erlaubt.
(2) Sollte durch eine der Tätigkeiten nach Absatz 1 ein Mediziner an der Ausübung seiner Arbeit gehindert werden, so zählt dies zusätzlich als unterlassene Hilfeleistung gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB).
(3) Wer ein Fahrzeug so parkt, dass dieses ein massives Hindernis für Rettungskräfte darstellt, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
IV: Fahrzeugzustand & Modifikationen
§ 15 Kennzeichenpflicht
(1) Ein Fahrzeug darf in der Öffentlichkeit nur mit gültigem, zugelassenen und am Fahrzeug gut sichtbaren Kennzeichen geführt werden. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
(2) Ein Fahrzeug, welches mit gefälschtem Kennzeichen nach Absatz 1 auffällig wurde, ist durch das Los Santos Police Department stillzulegen, bis der Halter durch Vorlage des Fahrzeugscheins das bei der Zulassung vergebene Kennzeichen nachweisen kann. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
(3) Ein neu erworbenes Fahrzeug muss innerhalb von 24 Stunden zugelassen werden. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld belangt.
(4) Sollte es bei einem Fahrzeug aus technischen Gründen nicht möglich sein, ein amtliches Kennzeichen zu montieren, so reicht es, wenn dieses bei der Zulassungsstelle registriert ist. Für diese Fahrzeuge entfällt die Pflicht aus Absatz 1.
§ 16 Technische Funktionalität & Zulassungspflicht
(1) Jedes Kraftfahrzeug, das auf öffentlichen Straßen oder öffentlich zugänglichen Flächen im Staatsgebiet geführt oder abgestellt wird, muss ordnungsgemäß angemeldet und auf den aktuellen Halter registriert sein.
(2) Wer in der Dämmerung oder in der Nacht fährt, muss die Fahrzeugbeleuchtung einschalten.
(3) Die Geschwindigkeitsanzeige muss funktionstüchtig sein.
(4) Mit einem platten Reifen darf nicht weitergefahren werden.
(5) Bei der Führung jeglicher Fahrzeuge ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug einen verkehrssicheren Zustand aufweist. Grobe Schäden, welche die Fahrsicherheit beeinträchtigen (z.B. fehlende Motorhaube, extreme Deformationen), müssen vor Fahrtantritt beseitigt werden, andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis temporär.
§ 17 Modifikationen und Tuning
(1) Modifikationen an Fahrzeugen sind nur gestattet, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Sicherheitsrelevante Modifikationen an einem Fahrzeug sind durch eine staatlich anerkannte Werkstatt abzunehmen.
(3) Modifikationen oder Lackierungen, die den Anschein erwecken, dass das Fahrzeug zum Zwecke eines staatlichen Auftrages (z.B. LSPD, LSMD) genutzt wird, sind verboten.
V: Sonderrechte, Kontrollen & Besondere Vorfälle
§ 18 Sonderrechte und Einsatzfahrzeuge
(1) Ausschließlich staatliche Behörden sind befugt, Sondersignale visueller oder akustischer Art (Blaulicht und Martinshorn) im Straßenverkehr zu nutzen, sofern dies nach Abwägung der Situation und interner Regelungen der Behörde notwendig ist.
(2) Staatlichen Einsatzfahrzeugen im Einsatz ist unter Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch rechts ranfahren Platz zu machen.
(3) Vergehen gegen die StVO bei legitimer Nutzung von Sondersignalen werden nicht geahndet.
(4) Das Recht auf Nutzung der Sondersignale endet, sobald diese nach Absatz 1 nicht mehr notwendig sind.
§ 19 Behinderung von Einsatzfahrzeugen
(1) Das Verfolgen von staatlichen Einsatzfahrzeugen, die Sondersignale nach § 18 dieser StVO nutzen, ist Zivilisten untersagt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
(2) Es ist verboten, sich an eine Kolonne von Einsatzfahrzeugen anzuhängen, um schneller durch den Verkehr zu gelangen oder Absperrungen zu umgehen.
(3) Wer ein Einsatzfahrzeug im Einsatz blockiert, rammt oder die Durchfahrt aktiv behindert, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und wird strafrechtlich verfolgt.
§ 20 Allgemeine Verkehrskontrollen
(1) Das Los Santos Police Department ist berechtigt, jederzeit allgemeine Verkehrskontrollen durchzuführen.
(2) Dabei werden Dokumente, Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers, der Zustand des Fahrzeuges sowie das Vorhandensein eines Erste-Hilfe-Kastens geprüft. Bei einem nicht mitgeführten Erste-Hilfe-Kasten wird ein Bußgeld fällig.
§ 21 Straßensperren
(1) Wer eine offizielle Straßensperre, gebildet aus dafür vorgesehenen Einrichtungen oder Dienstfahrzeugen einer staatlichen Institution, durchbricht, umfährt oder böswillig umgeht, wird mit einem Bußgeld belangt und strafrechtlich verfolgt.
§ 22 Verkehrsunfall und Fahrerflucht
(1) Bei einem Verkehrsunfall ist unverzüglich zu halten und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
(2) Sofern notwendig, ist die Unfallstelle zu sichern und Verletzten Hilfe zu leisten.
(3) Bei einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall sind alle betroffenen Personen hierüber zu informieren und auf Anfrage Name sowie Anschrift herauszugeben. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(4) Bei Austritt von Öl, Benzin oder anderen leicht entflammbaren Flüssigkeiten ist das Los Santos Police Department oder das Los Santos Fire Department hierüber zu informieren.
(5) Das Los Santos Police Department kann auf Wunsch einer der Parteien zur Beweisaufnahme sowie Identitätsfeststellung zum Unfall hinzugezogen werden.
(6) Verursachte Sachbeschädigungen (insb. an staatlichem Eigentum) sind unmittelbar dem Los Santos Police Department anzuzeigen. Ein Verstoß wird als Fahrerflucht geahndet.
(7) Bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien und ohne Beschädigung staatlichen Eigentums ist eine Meldung beim Los Santos Police Department nicht zwingend nötig.
§ 23 Illegale Kraftfahrzeugrennen
(1) Es ist verboten, nicht genehmigte Kraftfahrzeugrennen zu organisieren, daran teilzunehmen, als Fahrer oder Beifahrer zu agieren oder die Durchführung eines solchen Rennens zu unterstützen.
(2) Als Rennen gilt jeder Wettbewerb, bei dem es auf das Erreichen von Höchstgeschwindigkeiten oder die Ermittlung des schnellsten Fahrers ankommt, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Fahrzeuge.
(3) Das Los Santos Police Department ist berechtigt, Fahrzeuge, die nachweislich an einem illegalen Straßenrennen beteiligt waren, unmittelbar zu beschlagnahmen und für eine Dauer von bis zu 72 Stunden unter Verschluss zu halten. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.
§ 24 Unnützer Lärm und Poser-Verhalten
(1) Bei der Nutzung von Fahrzeugen ist unnötiger Lärm sowie eine vermeidbare Belästigung von Mitbürgern verboten.
(2) Dazu zählt insbesondere das unnötige Aufheulenlassen des Motors, das absichtliche Erzeugen von Reifenquietschen oder -qualm (z.B. Burnouts, Donuts) im öffentlichen Raum sowie das wiederholte, ziellose Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften (Cruisen), wenn dadurch andere belästigt werden. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
§ 25 Abschlepp-, Verwahrungs- und Beschlagnahmemaßnahmen
(1) Fahrzeuge, die den fließenden Verkehr behindern, Rettungswege versperren oder entgegen den Parkvorschriften dieser StVO abgestellt sind, können durch das Los Santos Police Department oder eine beauftragte Behörde umgehend abgeschleppt werden.
(2) Die Kosten für den Abschleppvorgang sowie die täglichen Standgebühren auf dem Verwahrplatz trägt vollumfänglich der Fahrzeughalter.
(3) Das unbefugte Betreten des Verwahrplatzes oder das Entwenden des eigenen Fahrzeugs ohne Begleichung der offenen Gebühren wird als Diebstahl und Einbruch geahndet.
(4) Das Los Santos Police Department ist berechtigt, Fahrzeuge vorübergehend oder dauerhaft zu beschlagnahmen, wenn diese nachweislich zur Begehung oder Flucht bei einer Straftat genutzt wurden oder als Beweismittel in einem laufenden Ermittlungsverfahren dienen. Die Freigabe erfolgt nach Ermessensspielraum der Beamten oder durch Beschluss des Department of Justice.
VI: Sonderbestimmungen
§ 26 Personenbeförderung
(1) Passagiere dürfen nur auf eindeutig dafür vorgesehenen und erkennbaren Sitzen mitgeführt werden.
(2) Die Mitnahme von Passagieren auf Ladeflächen, Kofferräumen oder Lagerräumen ist nicht zulässig.
§ 27 Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss, wenn vorhanden, die Gehwege nutzen.
(2) An gekennzeichneten Fußgängerübergängen (Zebrastreifen) haben Straßenfahrzeuge den Fußgängern Vorrang zu gewähren.
(3) Wer mutwillig den Straßenverkehr als Fußgänger gefährdet, wird mit einem Bußgeld belangt.
§ 28 Fahren abseits von Straßen und Feldwegen
(1) Grünstreifen, öffentliche Parkanlagen, Strände und Gehwege dienen der Verkehrsregelung und Verkehrsberuhigung. Eine private und/oder geschäftliche Nutzung mit Fahrzeugen ist untersagt (Offroad-Verbot). Wer dagegen verstößt, wird mit einem Bußgeld bestraft.
§ 29 Schutzkleidungspflicht für Kraftradfahrer
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Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern sind verpflichtet, während der gesamten Fahrt einen geeigneten und ordnungsgemäß befestigten Schutzhelm zu tragen.
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Beim Führen eines Kraftrades ist angemessene Schutzkleidung zu tragen. Hierzu gehören insbesondere:
- festes, geschlossenes Schuhwerk,
- den gesamten Oberkörper bedeckende Kleidung,
- den gesamten Beinbereich bedeckende Kleidung.
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Das Führen eines Kraftrades mit ungeeignetem Schuhwerk (z. B. Flip-Flops, Hausschuhe oder barfuß) oder unzureichender Kleidung ist unzulässig.
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Verstöße gegen die Schutzkleidungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Besteht durch den Verstoß eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit, kann die Weiterfahrt bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands untersagt werden.