§ – Paragraph · (1)–(9) – Absatz · 1-9 – Satz
§ 1 Begriffserklärung
(1) Betäubungsmittel sind illegale Substanzen, die das Bewusstsein erweitern können, und / oder den Konsum davon abhängig machen können.
(2) Bewusstseinserweiternde Substanzen/Drogen wie:
- pflanzliche Drogen
- synthetische Drogen
- MDMA
- Substanzen, die zur Herstellung von Drogen genutzt werden, sind als illegal einzustufen.
(3) Für den Eigenbedarf von bis zu 5 Joints gibt es keine Geld- oder Haftstrafe. Bei Überschreitung der Menge ist die Gesamtmenge illegal. Die Herstellung bleibt weiterhin illegal.
(4) Für den Eigenbedarf von Medizinische Drogen von bis zu 5 Einheiten (Morphin, Propofol, Fentanyl Epinephrin) mit einem medizinischen Gutachten. Bei Überschreitung der Menge ist die Gesamtmenge legal.
§ 2 Herstellung von Betäubungsmittel
(1) Wer Drogen herstellt, anbaut, verarbeitet, besitzt oder die Substanzen zu Herstellung bei sich trägt, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft
§ 3 Transport von Betäubungsmitteln
(1) Wer Drogen besitzt oder die Substanzen zu Herstellung transportiert, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft
§ 4 Bewaffneter Transport von Betäubungsmittel
(1) Wer Drogen besitzt oder die Substanzen zu Herstellung transportiert und diesen Transport mit Waffen schützt, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft
§ 5 Besitz von Betäubungsmittel
(1) Verboten ist der Besitz und Tragen von Drogen und die Substanzen zur Herstellung, werden mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
- Kleine Mengen: Besitz von Drogen oder illegalen Substanzen von 6 bis 50 Stück
- Mittlere Mengen: Besitz von Drogen oder illegalen Substanzen von 51 bis 150 Stück
- Große Mengen: Besitz von Drogen oder illegalen Substanzen ab 151 Stück
§ 7 Konsum von Betäubungsmittel
(1) Wer Drogen oder illegale Substanzen konsumiert, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft. Jedoch ist der § 1 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.
(2) Wer Drogen oder illegale Substanzen an öffentlichen Plätzen konsumiert, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft. Jedoch ist der § 1 Abs. 3 und +zu berücksichtigen.
§ 8 Handel von Betäubungsmittel
(1) Das Handeln oder die Weitergabe von Drogen und / oder illegalen Substanzen ist verboten und wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
(2) Der Handel mit Drogen und / oder illegalen Substanzen an öffentlichen Plätzen ist verboten, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.