Amtliche Gesetzessammlung

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Herstellung, Transport, Besitz, Konsum und Handel von Betäubungsmitteln.

Geltungsbereich — der gesamte Staat San Andreas Umfang — 7 Paragraphen
Inhaltsverzeichnis 7 Einträge
  1. § 1 Begriffserklärung
  2. § 2 Herstellung von Betäubungsmittel
  3. § 3 Transport von Betäubungsmitteln
  4. § 4 Bewaffneter Transport von Betäubungsmittel
  5. § 5 Besitz von Betäubungsmittel
  6. § 7 Konsum von Betäubungsmittel
  7. § 8 Handel von Betäubungsmittel

§ – Paragraph · (1)–(9) – Absatz · 1-9 – Satz

§ 1 Begriffserklärung

(1) Betäubungsmittel sind illegale Substanzen, die das Bewusstsein erweitern können, und / oder den Konsum davon abhängig machen können.

(2) Bewusstseinserweiternde Substanzen/Drogen wie:

  • pflanzliche Drogen
  • synthetische Drogen
  • MDMA
  • Substanzen, die zur Herstellung von Drogen genutzt werden, sind als illegal einzustufen.

(3) Für den Eigenbedarf von bis zu 5 Joints gibt es keine Geld- oder Haftstrafe. Bei Überschreitung der Menge ist die Gesamtmenge illegal. Die Herstellung bleibt weiterhin illegal.

(4) Für den Eigenbedarf von Medizinische Drogen von bis zu 5 Einheiten (Morphin, Propofol, Fentanyl Epinephrin) mit einem medizinischen Gutachten. Bei Überschreitung der Menge ist die Gesamtmenge legal.

§ 2 Herstellung von Betäubungsmittel

(1) Wer Drogen herstellt, anbaut, verarbeitet, besitzt oder die Substanzen zu Herstellung bei sich trägt, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft

§ 3 Transport von Betäubungsmitteln

(1) Wer Drogen besitzt oder die Substanzen zu Herstellung transportiert, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft

§ 4 Bewaffneter Transport von Betäubungsmittel

(1) Wer Drogen besitzt oder die Substanzen zu Herstellung transportiert und diesen Transport mit Waffen schützt, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft

§ 5 Besitz von Betäubungsmittel

(1) Verboten ist der Besitz und Tragen von Drogen und die Substanzen zur Herstellung, werden mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.

  1. Kleine Mengen: Besitz von Drogen oder illegalen Substanzen von 6 bis 50 Stück
  2. Mittlere Mengen: Besitz von Drogen oder illegalen Substanzen von 51 bis 150 Stück
  3. Große Mengen: Besitz von Drogen oder illegalen Substanzen ab 151 Stück

§ 7 Konsum von Betäubungsmittel

(1) Wer Drogen oder illegale Substanzen konsumiert, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft. Jedoch ist der § 1 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.

(2) Wer Drogen oder illegale Substanzen an öffentlichen Plätzen konsumiert, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft. Jedoch ist der § 1 Abs. 3 und +zu berücksichtigen.

§ 8 Handel von Betäubungsmittel

(1) Das Handeln oder die Weitergabe von Drogen und / oder illegalen Substanzen ist verboten und wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.

(2) Der Handel mit Drogen und / oder illegalen Substanzen an öffentlichen Plätzen ist verboten, wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.