§ – Paragraph · (1)–(9) – Absatz · 1–9 – Satz
§ 1 Geltungsbereich
(1) Im gesamten Staatsgebiet des Staates San Andreas gelten die von der Legislative herausgegebenen Gesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Jede Person, die sich im Staat aufhält, unterliegt diesen Gesetzen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
(3) Die Staatsgewalt wird durch die Legislative, Exekutive und Judikative ausgeführt. Um Befangenheit zu vermeiden, darf niemand die Leitung von zwei dieser Gewalten gleichzeitig innehaben.
- (a) Bei einer nicht vorhandenen Judikative übernimmt die Exekutive den gesamten Aufgabenbereich.
§ 2 Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
§ 3 Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner Fraktionszugehörigkeit oder seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 4 Meinungs- und Informationsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, sofern keine in diesen Staat geltenden Gesetze verletzt werden.
§ 5 Unverletzlichkeit von Eigentum & Durchsuchungen
(1) Fahrzeuge, Immobilien und Personen dürfen grundsätzlich nur mit einem gültigen richterlichen Beschluss durchsucht werden.
(2) Eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist nur bei Gefahr im Verzug (Gefahr für Leib und Leben) oder bei einem dringenden, auf frischer Tat basierenden Tatverdacht (z. B. sichtbare illegale Gegenstände im Fahrzeug, Flucht nach einem Banküberfall in eine Immobilie) zulässig. Ein bloßer, unbegründeter Verdacht reicht nicht aus.
§ 6 Recht auf Eigentum & Enteignung
(1) Das Eigentum der Bürger wird geschützt. Eine Enteignung oder dauerhafte Beschlagnahmung von Immobilien, Firmen oder Fahrzeugen durch den Staat ist nur bei schweren Staatsverbrechen, dauerhafter Inaktivität oder nach einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss zulässig.
§ 7 Recht auf Vergessen (Aktenbereinigung)
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Vergessen. Aktenkundige Straftaten - ausgenommen Mord, Hochverrat und schwere Raubüberfälle - werden nach einer Frist von 4 Monate (Echtzeit) nach Begehung archiviert. Archivierte Straftaten dürfen bei späteren Festnahmen oder Bewerbungen nicht mehr strafverschärfend oder negativ gewertet werden.
§ 8 Recht am eigenen Bild
(1) Jeder Bürger hat das Recht am eigenen Bild und darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder oder Aufnahmen von ihm veröffentlicht werden.
§ 9 Recht auf Leben und Unversehrtheit
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
§ 10 Einschränkung der Freiheit & Festnahmefristen
(1) Das Recht auf Freiheit kann durch Gesetze des Staates San Andreas (z. B. Haftstrafen im Strafgesetzbuch) eingeschränkt werden.
(2) Eine vorläufige Festnahme durch Exekutivbehörden darf ohne richterliche Bestätigung oder die Überführung in das Staatsgefängnis eine Dauer von maximal 45 Minuten (Echtzeit) nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist muss der Bürger freigelassen oder einem Richter vorgeführt werden.
§ 11 Recht auf rechtlichen Beistand & Unschuldsvermutung
(1) Jeder Bürger gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Geständnis als unschuldig. Im Zweifel ist für den Angeklagten zu entscheiden (In dubio pro reo).
(2) Jeder Festgenommene hat das Recht auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Wird ein Anwalt gefordert, sind Verhöre und administrative Maßnahmen der Exekutive für die Dauer der Anfahrt (maximal 15 Minuten Wartezeit ab Verständigung) zu unterbrechen.
§ 12 Pressefreiheit
(1) Es herrscht Pressefreiheit. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Journalisten haben das Recht, die Identität ihrer Informanten geheim zu halten (Informantenschutz). Eine Pflicht zur Offenlegung der Daten gegenüber Behörden besteht nicht.
(3) Für bewusste Falschmeldungen, haltlose oder nicht überprüfte Artikel haftet der Herausgeber oder der verfassende Journalist rechtlich.
(4) Aufnahmen von Bürgern oder in deren Eigentum stehenden Besitztümern, die im Rahmen der zeitgenössischen, öffentlichen Berichterstattung an öffentlich zugänglichen Orten gemacht werden, verletzen das Recht am eigenen Bild nicht.