Amtliche Gesetzessammlung

Strafgesetzbuch (StGB)

Straftatbestände, Strafbemessung, Notwehr, Vorsatz und Fahrlässigkeit des Staates San Andreas.

Geltungsbereich — der gesamte Staat San Andreas Umfang — 70 Paragraphen
Inhaltsverzeichnis 70 Einträge
  1. § 1 Gültigkeit des Gesetzes
  2. § 2 Keine Strafe ohne Gesetz
  3. § 3 Strafbemessung
  4. § 4 Strafminderung
  5. § 5 Aufklärungshilfe
  6. § 6 Mittäterschaft und Beihilfe
  7. § 7 Notwehr
  8. § 8 Vorsatz
  9. § 9 Fahrlässigkeit
  10. § 10 Unwissenheit
  11. § 11 Diebstahl
  12. § 12 Raub
  13. § 13 Üble Nachrede
  14. § 14 Beleidigung
  15. § 15 Belästigung
  16. § 16 Sexuelle Belästigung
  17. § 17 Bedrohung
  18. § 18 Anstiftung zu einer Straftat
  19. § 19 Vortäuschen einer Straftat
  20. § 20 Nötigung
  21. § 21 Betrug
  22. § 22 Erpressung
  23. § 23 Widerstand gegen die Staatsgewalt
  24. § 24 Gefangenenbefreiung
  25. § 25 Gefängnis Ausbruch
  26. § 26 Körperverletzung
  27. § 27 Freiheitsberaubung
  28. § 28 Geiselnahme
  29. § 29 Verabredung zum Mord
  30. § 30 Mord
  31. § 31 Totschlag
  32. § 32 Besitz illegaler Gegenstände
  33. § 33 Illegaler Handel
  34. § 34 Korruption
  35. § 35 Bestechung
  36. § 36 Amtsmissbrauch
  37. § 37 Amtsanmaßung
  38. § 38 Unterlassene Hilfeleistung
  39. § 39 Hausfriedensbruch
  40. § 40 Missbrauch des Notrufs
  41. § 41 Falschaussage / Meineid
  42. § 42 Vermummungsverbot
  43. § 43 Ausweispflicht
  44. § 44 Sperrgebiete
  45. § 45 Sachbeschädigung
  46. § 46 Beweismittelfälschung
  47. § 47 Falsche Verdächtigung
  48. § 48 Belagerung von öffentlichen Gebäuden
  49. § 49 Aufenthaltsverbot
  50. § 50 Terroristische Vereinigungen
  51. § 51 Illegale Straßenrennen
  52. § 52 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  53. § 53 Trunkenheit am Steuer
  54. § 54 Geldwäsche
  55. § 55 Bildung einer kriminellen Vereinigung
  56. § 56 Drogenherstellung
  57. § 57 Hehlerei
  58. § 58 Fahrerflucht
  59. § 59 Cyber Kriminalität
  60. § 60 Stalking
  61. § 61 Waffenhandel ohne Lizenz
  62. § 62 Falsche Identitätsangabe
  63. § 63 Missbrauch staatlicher Uniformen
  64. § 64 Behinderung von Rettungskräften
  65. § 65 Versicherungsbetrug
  66. § 66 Unerlaubter Waffenbesitz trotz Lizenzentzug
  67. § 67 Entziehung einer Verkehrskontrolle
  68. § 68 Strafvereitelung
  69. § 69 Unerlaubter Besitz von staatlichem Eigentum
  70. § 70 Gefährdung des Luftverkehrs

§ – Paragraph · (1)–(9) – Absatz · (a)–(z) – Satz

§ 1 Gültigkeit des Gesetzes

(1) Die erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Staatsgebiet von San Andreas, einschließlich dessen Seengebietes innerhalb von 25 Seemeilen.

§ 2 Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die gesetzliche Grundlage vor Ausführung definiert ist.

§ 3 Strafbemessung

(1) Straftaten werden nach den im offiziellen staatlichen Bußgeldkatalog aufgeführten Strafen geahndet. Diese könne aus

  • (a) Haftstrafen
  • (b) Sozialstunden
  • (c) Geldstrafen
  • (d) Entzug von Lizenzen
  • (e) Entzug von zur Tat verwendeten Gegenständen / Fahrzeugen bestehen.

(2) Mögliche Abweichungen können nach § 5 der Strafprozessordnung angewendet werden.

§ 4 Strafminderung

(1) Eine Strafe kann gemindert werden, wenn ein Täter Reue zeigt oder seine Tat selbständig bei der Exekutive oder Staatsanwaltschaft anzeigt.

(a) Eine Strafminderung obliegt dem zuständigen Staatsanwalt oder Beamten der Exekutive.

§ 5 Aufklärungshilfe

(1) Eine Strafe kann gemildert oder ausgesetzt werden, wenn ein Täter durch seine Mithilfe oder durch Offenbarung von Informationen

  • (a) eine andere Straftat verhindert oder
  • (b) eine andere Straftat aufklärt.

§ 6 Mittäterschaft und Beihilfe

(1) Als Mittäter wird behandelt, wer vorsätzlich einem Anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat.

(2) Mittäter sind gleichermaßen zu bestrafen wie Täter.

(3) Wer vorsätzlich einem anderen Hilfe zur Begehung einer Straftat leistet, macht sich der Beihilfe strafbar.

(4) Die Strafe für Beihilfe kann gegenüber der des Haupttäters gemildert werden.

(5) Die Strafe für einen Mittäter kann gemäß § 5 StGB gemildert oder ausgesetzt werden.

§ 7 Notwehr

(1) Wer einen Verstoß begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich, seinem Eigentum oder einer anderen Person abzuwenden.

(3) Voraussetzung für die Gültigkeit von Abs. 1 dieses Paragraphen ist die schnellstmögliche Anzeige der Notwehr beim Los Santos Police Department oder dem Department of Justice.

(4) Die Notwehr muss verhältnismäßig sein.

§ 8 Vorsatz

(1) Weist ein Täter den Willen zur Tatbestandsverwirklichung auf, handelt dieser mit Vorsatz

(2) Handelt ein Täter mit Vorsatz, kann eine bis zu doppelt so hohe Strafe verhängt werden.

(3) Vorsatz wird wie folgt definiert:

  • (a) etwas bewusst,
  • (b) entschlossen und
  • (c) mit fester Absicht der Tatbegehung.

§ 9 Fahrlässigkeit

(1) Fahrlässig handelt, wer die im Umgang mit seinen Mitbürgern und der Umwelt erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Straftatbestand verwirklicht.

(2) Wird eine Tat fahrlässig begangen, so ist ein milderes Strafmaß anzuwenden als bei einer vorsätzlichen Tat, sofern für das jeweilige Delikt ein eigener fahrlässiger Tatbestand im Gesetzbuch verankert ist.

§ 10 Unwissenheit

(1) Unwissenheit oder Irrtum über die Strafbarkeit schützt nicht vor der Strafe.

§ 11 Diebstahl

(1) Wer einem Anderen eine Sache entwendet, um diese sich selbst oder einer dritten Person anzueignen, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Sache entwendet, die durch ein Schloss oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(3) Wer eine Sache entwendet, die sich im Eigentum des Staates befindet, um sich selbst oder einer dritten Person anzueignen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch nimmt oder entwendet (Autodiebstahl), wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 12 Raub

(1) Wer einem Anderen eine Sache mit Gewalt oder Androhung von Gewalt entwendet, um diese sich selbst oder einer dritten Person anzueignen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer mit Gewalt oder mit der Androhung von Gewalt eine Sache entwendet, die durch ein Schloss oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(3) Wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt eine Sache entwendet, die sich im Eigentum des Staates befindet, um sich selbst oder einer dritten Person anzueignen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(4) Ein schwerer Raub liegt vor, wenn Menschenleben gefährdet, Personen als Geiseln genommen oder verletzt werden, um sich eine Sache anzueignen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 13 Üble Nachrede

(1) Wer trotz besseren Wissens die Unwahrheit über einen anderen Menschen verbreitet, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Wer den Ruf einer anderen Person gravierend schädigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 14 Beleidigung

(1) Wer einen anderen Menschen beleidigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Wer ein Mitglied einer öffentlichen Institution während der Ausübung dessen dienstlichen Tätigkeit beleidigt, tut dies in einem besonders schweren Fall und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 15 Belästigung

(1) Wer einem anderen Menschen unbefugt in einer Weise nachstellt, die dazu geeignet ist, dessen Lebensgestaltung zu beeinträchtigen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 16 Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise in Worten, Gesten oder durch Tätlichkeiten (körperliche Berührungen) bedrängt, belästigt oder in ihrer Würde verletzt, begeht eine sexuelle Belästigung.

(2) Als sexuelle Belästigung gilt insbesondere:

  • (a) Das Aufzwingen von unerwünschten, sexuell anzüglichen Äußerungen, Kommentaren oder Fragen.
  • (b) Das Ausführen von eindeutigen, unerwünschten sexuellen Gesten oder Handlungen vor einer anderen Person.
  • (c) Jede unerwünschte Berührung des Körpers einer anderen Person in sexuell motivierter Absicht.

(3) Die Tat wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen (z. B. unter Ausnutzung eines Macht- oder Dienstverhältnisses oder bei Androhung von Gewalt) ist das Strafmaß angemessen zu erhöhen.

(4) Das Opfer hat das Recht, eine sofortige Einstweilige Verfügung (Kontaktverbot) gegen den Täter beim Department of Justice oder dem Los Santos Police Department zu beantragen.

§ 17 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit einem Verbrechen bedroht, das gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichtet ist, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 18 Anstiftung zu einer Straftat

(1) Wer einen Anderen zu einer Straftat anstiftet, wird wie ein Täter bestraft.

(2) Wer öffentlich zu einer Straftat aufruft, handelt im schweren Fall und wird zusätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 19 Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer nachweislich eine Straftat vorgetäuscht, macht sich strafbar.

§ 20 Nötigung

(1) Wer einen anderen Menschen dazu zwingt, eine Handlung gegen seinen Willen auszuführen, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn ein Staatsbediensteter zu einer Handlung gegen seinen Willen gezwungen wird.

§ 21 Betrug

(1) Wer, um sich finanziell zu bereichern, absichtlich die Unwahrheit sagt oder etwas vortäuscht, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer Dokumente fälscht, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 22 Erpressung

(1) Wer einen Anderen mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt zu einer Handlung. Duldung oder Unterlassung zwingt und dadurch dem Vermögen des Geschädigten schadet, einer anderen Person Schaden zufügt, deren Ruf schadet oder um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Für besonders schwere Fälle ist eine höhere Strafe festzulegen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wen der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Organisation handelt, die sich zur vorsätzlichen Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 23 Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer die Anweisung eines Beamten des öffentlichen Dienstes (LSPD, DOJ o.i.) missachtet und dadurch eine Diensthandlung stört, macht sich strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Wer sich durch eine Flucht der Diensthandlung eines Beamten entzieht, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(3) Wer einen Beamten mit Gewalt oder durch das Androhen von Gewalt daran hindert, eine Diensthandlung zu vollstrecken, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 24 Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Häftling aus einer Zelle befreit, ihn zum Ausbruch verleitet oder dabei unterstützt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 25 Gefängnis Ausbruch

(1) Wer aus einer Zelle eines staatlichen Gefängnisses oder aus den Zellen einer Polizeidienststelle flieht, macht sich strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 26 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird von Amts wegen oder auf Antrag des Geschädigten mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn durch die Körperverletzung die Bewusstlosigkeit des Opfers herbeigeführt wurde.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn eine Körperverletzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 StGB, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangen wird.

(4) Tritt im Zuge einer nach § 25 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung eine Bewusstlosigkeit ein, so ist diese Handlung ebenfalls nach Abs. 3 zu bestrafen.

§ 27 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 28 Geiselnahme

(1) Wer sich eines Menschen bemächtigt, um durch die Androhung von Gewalt gegen das Opfer bzw. einer dritten Person, diesen oder anderen zu einer Handlung oder dem Unterlassen einer Handlung nötigt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 29 Verabredung zum Mord

(1) Wer nachweislich plant, das Leben eines Anderen zu beenden, das Vorhaben aber noch nicht umgesetzt hat, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 30 Mord

(1) Mörder ist, wer aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Diese Tat wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 31 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Bemüht sich der Täter um das Überleben des Opfers, kann die Strafe gemildert werden.

§ 32 Besitz illegaler Gegenstände

(1) Schuldig ist, wer im Besitz oder Eigentümer/in eines der folgenden Gegenstände ist:

  • (a) Schusswaffen, für die er nach dem gültigen Waffengesetz keine Lizenz besitzt.
  • (b) Nahkampfwaffen, für die er nach dem gültigen Waffengesetz keine Lizenz besitzt.
  • (c) Bewusstseinserweiternde Substanzen/Drogen nach § 1 Abs. 2 BtMG

(2) Illegale Gegenstände/Raubwerkzeuge wie: Lockpicks (Dietriche), Hacker-Tablets, Thermit oder sonstige Gegenstände, die primär zur Begehung von Straftaten dienen.

(3) Der Besitz von Munition, welche größer oder gleich Cal. 45 ist, sowie Munition für Waffen, für welche die Person keine gültige Lizenz besitzt, werden als illegal eingestuft und mit Geldstrafe bestraft.

§ 33 Illegaler Handel

(1) Wer mit, nach § 32 StGB, illegalen Gegenständen Tauschhandel betreibt, macht sich des illegalen Handels strafbar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Ausgenommen sind Fälle nach § 7 WaffG.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 34 Korruption

(1) Wer im Dienst des Staates Geld-, Sach-, Dienst- oder andere Leistungen zu seinem eigenen oder den Vorteil eines anderen entgegennimmt oder gewährt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 35 Bestechung

(1) Wer einen Staatsdiener durch Geld-,Sach-, Dienst-, oder andere Leistungen zu einer Handlung entgegen der Dienstvorschriften auffordert, macht sich strafbar.

§ 36 Amtsmissbrauch

(1) Wer seine Befugnisse im Dienst des Staates zu seinem persönlichen Vorteil missbraucht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 37 Amtsanmaßung

(1) Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, oder sich fälschlich als Person im öffentlichen Amt ausgibt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 38 Unterlassene Hilfeleistung

(1) Wer es unterlässt, einer Person in Not oder Gefahr Hilfe zu leisten, obwohl dies erforderlich und unter den Umständen zumutbar wäre, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine andere Person an einer solchen Leistung von Hilfe abhält, wird mit besonderer Schwere bestraft.

§ 39 Hausfriedensbruch

(1) Wer ein Grundstück, eine Wohnung oder sonstige abgeschlossene Räume ohne Befugnis betritt oder trotz Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen darin verweilt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Diese Tat wird nur auf Antrag vom Eigentümer des Grundstücks verfolgt

(2) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, der an diesen Handlungen teilnimmt, mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 40 Missbrauch des Notrufs

(1) Wer absichtlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 41 Falschaussage / Meineid

(1) Wer vor Gericht als Zeuge oder gegenüber dem Department of Justice falsch aussagt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer dies unter Eid tut, handelt im besonders schweren Fall.

§ 42 Vermummungsverbot

(1) Wer sich in der Öffentlichkeit vermummt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Als Vermummung gilt jede Art der Gesichtsverschleierung, welche dazu geeignet ist, die Identität des Täters zu verbergen.

(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Teil-Vermummungen gestattet. Auf Anweisungen eines Beamten sind diese abzunehmen.

(4) Als geschlossene Ortschaften gelten sämtliche offiziell ausgewiesenen Stadt- und Ortsgebiete des Staates San Andreas.

(5) Das Tragen einer Vermummung während des Führens eines Kraftfahrzeugs ist auf dem gesamten Staatsgebiet verboten und wird gleichermaßen bestraft.

(6) Einsatzkräften des Los Santos Police Department ist es gestattet, sollte die Diensttätigkeit es erfordern, sich mit einer entsprechenden Vermummung zu vermummen. Dabei müssen die Beamten sich aber immer mit einem Codenamen vorstellen, welcher beim Department of Justice und dem Los Santos Police Department hinterlegt sein muss.

(7) Eine solche Erfordernis stellen unter anderem Razzien und Großeinsätze dar.

§ 43 Ausweispflicht

(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis des Staates San Andreas mit sich zu führen.

(2) Kann der Ausweis kurzfristig besorgt und vorgezeigt werden, kann die Strafe gemildert oder ausgelassen werden.

(3) Weigert sich eine Person oder ist nicht in der Lage, einen gültigen Ausweis vorzulegen oder diesen durch einen Dritten vorlegen zu lassen, so darf die betroffene Person bis zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung vorläufig festgehalten werden. Die Dauer darf 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 44 Sperrgebiete

(1) Sperrgebiete sind: PETE

  • (a) die Bolingbroke-Strafanstalt,
  • (b) das Fort Zancudo,
  • (c) nicht öffentliche Bereiche des Los Santos Police Department,
  • (d) sowie für zivile Luftfahrzeuge der gesamte Luftraum, innerhalb einer Höhe von ca. 750 m, über dem Stadtgebiet.

(2) Das Betreten und Überfliegen der Sperrgebiete ist nur befugten Personen gestattet.

(3) Flug- und Landeplätze sind beschränkte Sperrgebiete.

(4) Es können zusätzliche temporäre Sperrgebiete im Gefahrenfall erlassen werden. Diese sind öffentlich bekannt zu geben.

(5) Widerrechtliches Betreten eines der in Abs. 1 dieses Paragraphen aufgelisteten Gebiete wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(6) In beschränkten Sperrgebieten gemäß § 44 Absatz 2 StGB ist das Gelände ausschließlich zum Zwecke der Luftfahrt zu benutzen. Fahrzeuge sind in diesen Gebieten grundsätzlich verboten. Der Verstoß wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 45 Sachbeschädigung

(1) Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag des Geschädigten mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Sachbeschädigung an staatlichem Eigentum wird in besonders hohem Maße mit Geld- oder Haftstrafe bestraft.

§ 46 Beweismittelfälschung

(1) Wer Beweise manipuliert oder fälscht, um jemanden zu be- oder entlasten und somit eine Straftat zu bezichtigen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 47 Falsche Verdächtigung

(1) Wer jemand wissentlich falsch einer Straftat bezichtigt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 48 Belagerung von öffentlichen Gebäuden

(1) Wer den staatlichen Grund der Gestalt in Besitz nimmt, dass ein Betreten Unbeteiligter nicht mehr möglich ist oder das Betreten Unbeteiligter unter Androhung von Gewalt verbietet, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Inbesitznahme durch eine Vereinigung von Bürgern erfolgt, deren einziger Zweck darauf gerichtet ist, sich öffentlichen Grund anzueignen.

§ 49 Aufenthaltsverbot

(1) Ein Aufenthaltsverbot ist eine längerfristige Maßnahme, an jemanden eines Ortes zu verweisen. Das Verbot ist nach sorgfältiger Überprüfung, ob der Verwiesene an einem bestimmten Ort eine Straftat verüben oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Eine reine Vermutung ist hierfür nicht ausreichend.

(2) Die Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthaltsverbot wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 50 Terroristische Vereinigungen

(1) Die Mitgliedschaft in einer durch den Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung ist strafbar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mitglieder einer terroristischen Vereinigung verlieren ihre Rechte als Bürger des Staates Los Santos und sind als Feinde des Staates zu betrachten.

(a) Das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Festnahme darf unter Anwendung verhältnismäßiger Zwangsmittel erfolgen. Der Einsatz tödlicher Gewalt richtet sich nach den Vorschriften der Dienstwaffengebrauchsrichtlinie.

(4) Eine terroristische Vereinigung wird durch den Krisenstab als solche festgelegt.

(5) Die Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Vereinigung ist strafbar.

§ 51 Illegale Straßenrennen

(1) Wer ein ungenehmigtes Straßenrennen veranstaltet oder an diesem als Fahrer teilnimmt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Sollte während dem Straßenrennen eine unbeteiligte Person zu Schaden kommen, so stellt dies einen besonders schweren Fall nach § 25 StGB Abs. 2 dar, der automatisch einen Führerscheinentzug von 1 Woche mit sich zieht.

§ 52 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  • (a) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt.
  • (b) Hindernisse bereitet
  • (c) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.

Und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 53 Trunkenheit am Steuer

(1) Wer unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug führt, wird mit Geldstrafe und vorübergehenden Führerscheinentzug bestraft.

(1) Bei erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wird zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhängt.

(2) Verursacht die betreffende Person unter Einfluss von Rauschmitteln einen Unfall mit Personenschaden, erhöht sich die Strafe erheblich und wird als schwerer Fall nach § 25 StGB behandelt.

§ 54 Geldwäsche

(1) Wer Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, verschleiert, umwandelt oder in den legalen Wirtschaftskreis einschleust, um deren illegale Herkunft zu verbergen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Geldwäsche gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird.

§ 55 Bildung einer kriminellen Vereinigung

(1) Wer eine Vereinigung gründet oder ihr als Mitglied angehört, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Anführer oder Hintermänner einer solchen Vereinigung werden schwerer bestraft als einfache Mitglieder.

(3) Der Versuch der Gründung ist strafbar.

§ 56 Drogenherstellung

(1) Wer illegale Drogen oder Betäubungsmittel herstellt, anbaut oder verarbeitet, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Dies gilt unabhängig von der produzierten Menge.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 57 Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 58 Fahrerflucht

(1) Wer nach einem Verkehrsunfall, an dem er beteiligt war, den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, wird mit Geldstrafe und vorübergehendem Führerscheinentzug bestraft.

(2) Zusätzlich erfolgt bei verletzten Personen eine Strafverfolgung nach § 37 StGB wegen unterlassener Hilfeleistung.

§ 59 Cyber Kriminalität

(1) Wer unbefugt in staatliche oder private Computersysteme eindringt, Daten ausliest, manipuliert oder löscht, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Die Verwendung von Hacking-Werkzeugen (z.B. Hacker-Tablets) zum Zweck des unbefugten Systemzugriffs ist strafbar.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn staatliche Systeme oder Infrastruktur betroffen sind.

§ 60 Stalking

(1) Wer einer anderen Person beharrlich nachstellt, diese überwacht oder durch wiederholte unerwünschte Kontaktversuche belästigt und dadurch deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Verwendet der Täter technische Mittel zur Überwachung (z.B. GPS-Tracker), liegt ein schwerer Fall vor.

§ 61 Waffenhandel ohne Lizenz

(1) Wer Schusswaffen oder Munition ohne entsprechende Handelslizenz kauft, verkauft, tauscht oder weitergibt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, liegt ein besonders schwerer Fall vor.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 62 Falsche Identitätsangabe

(1) Wer gegenüber Beamten der Exekutive, dem Department of Justice oder anderen hierzu befugten staatlichen Stellen vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Identität macht, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Gleiches gilt für Personen, die sich mit Ausweisdokumenten einer anderen Person ausweisen oder fremde Identitätsdaten verwenden, um ihre wahre Identität zu verschleiern.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die falschen Angaben dazu dienen, die Verfolgung einer Straftat zu verhindern, einen Dritten zu belasten oder sich einen erheblichen Vorteil zu verschaffen.

§ 63 Missbrauch staatlicher Uniformen

(1) Wer unbefugt Uniformen, Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Einsatzfahrzeuge oder sonstige Kennzeichen staatlicher Einrichtungen verwendet oder trägt, um den Eindruck einer amtlichen Befugnis zu erwecken, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Dies gilt insbesondere für das unbefugte Auftreten als Angehöriger des Los Santos Police Department, des Emergency Medical Services, des Department of Justice oder anderer staatlicher Institutionen.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Täuschung dazu genutzt wird, andere Personen zu Straftaten zu verleiten, sich Zutritt zu gesicherten Bereichen zu verschaffen oder Vermögensvorteile zu erlangen.

§ 64 Behinderung von Rettungskräften

(1) Wer Einsatzkräfte des Los Santos Police Department, des Emergency Medical Services, der Feuerwehr oder anderer staatlicher Rettungs- und Sicherheitsbehörden vorsätzlich bei der Durchführung ihrer Diensthandlungen behindert oder deren Maßnahmen erheblich erschwert, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Eine Behinderung liegt insbesondere vor, wenn Einsatzorte unbefugt betreten, Absperrungen missachtet, Fahrzeuge blockiert oder Einsatzkräfte an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn durch die Behinderung Leib oder Leben anderer Personen gefährdet oder notwendige Rettungsmaßnahmen erheblich verzögert werden.

§ 65 Versicherungsbetrug

(1) Wer gegenüber einer Versicherungsgesellschaft vorsätzlich falsche Angaben macht, Tatsachen verschweigt oder einen Versicherungsfall vortäuscht, um sich oder einem Dritten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Hierunter fallen insbesondere die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensereignisses, die Manipulation von Beweismitteln oder die unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder mehrere Personen gemeinschaftlich an der Tat beteiligt sind.

§ 66 Unerlaubter Waffenbesitz trotz Lizenzentzug

(1) Wer trotz eines durch Gericht oder zuständige Behörde angeordneten Waffenverbots oder trotz des Entzugs seiner Waffenlizenz Schusswaffen, Munition oder sonstige erlaubnispflichtige Waffen besitzt, führt oder verwahrt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Die Strafe kann erhöht werden, wenn die betreffende Person bereits einschlägig vorbestraft ist, oder die Waffen im Zusammenhang mit weiteren Straftaten verwendet werden sollten.

(3) Die Einziehung sämtlicher sichergestellter Waffen und Munition bleibt hiervon unberührt.

§ 67 Entziehung einer Verkehrskontrolle

(1) Wer sich als Führer eines Fahrzeugs trotz eindeutig erkennbarer Anhalteaufforderung durch Beamte der Exekutive einer rechtmäßigen Verkehrskontrolle entzieht, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Eine Anhalteaufforderung gilt insbesondere als eindeutig, wenn diese durch Sondersignale, Lautsprecherdurchsagen, Handzeichen oder sonstige unmissverständliche Aufforderungen erfolgt.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn durch die Flucht andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, Sachschäden verursacht oder weitere Straftaten begangen werden.

(4) Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 22 StGB, bleibt hiervon unberührt.

§ 68 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich Maßnahmen der Strafverfolgung vereitelt oder erschwert, um sich selbst oder einem anderen der Bestrafung zu entziehen, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Hierunter fallen insbesondere das Verstecken von Tätern, das Vernichten oder Beseitigen von Beweismitteln sowie die Unterstützung bei der Flucht vor staatlichen Behörden.

(3) Angehörige staatlicher Institutionen handeln in einem besonders schweren Fall, wenn sie ihre dienstliche Stellung zur Strafvereitelung missbrauchen.

§ 69 Unerlaubter Besitz von staatlichem Eigentum

(1) Wer unbefugt staatliches Eigentum besitzt, führt oder verwahrt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Hierzu zählen insbesondere Dienstwaffen, Einsatzmittel, Uniformen, Einsatzfahrzeuge sowie sonstige Gegenstände staatlicher Einrichtungen.

(3) Ein besonders schwerer Fall liege vor, wenn Gegenstände zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werden sollen.

§ 70 Gefährdung des Luftverkehrs

(1) Wer die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet, indem er Luftfahrzeuge beschädigt, deren Bereich beeinträchtigt oder Start- und Landevorgänge behindert, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn dadurch Menschenleben gefährdet werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.