§ – Paragraph · (1)–(9) – Absatz · 1-9 – Satz
§ 1 Aufgaben des LSPD
(1) Das Los Santos Police Department erfüllt folgende Aufgaben:
- Das LSPD ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Menschen abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
- Das LSPD trifft Vorkehrungen zur Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten.
- Das LSPD hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind.
- Das LSPD wirkt bei der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
- Das LSPD leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist.
- Das LSPD trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und vollzieht die Straßenverkehrsordnung.
- Das LSPD erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Dekret und Verordnung übertragen werden,
§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei oder der einzelne Beamte diejenige zu treffen, die dem unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet, ohne zugleich das eigene Leben oder das Leben anderer unnötig zu gefährden.
§ 3 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zur Verrichtung bestellt hat.
§ 4 Einschränkung von Grundrechten
(1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf:
- Leben und körperliche Unversehrtheit,
- Freiheit der Person,
- Freizügigkeit.
- Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
§ 5 Legitimationspflicht
(1) Auf Verlangen des von einer Diensthandlung Betroffenen oder seines Rechtsbeistandes hat ein - als solcher erkennbarer - Polizeibeamter sich auszuweisen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird oder eine akute Bedrohungssituation vorliegt.
(2) Die Selbstidentifikation findet erst statt, wenn der Betroffene einer Amtshandlung sich gegenüber dem Beamten ausgewiesen hat.
(3) Um Beamten im Undercover-Dienst das effektive Arbeiten zu ermöglichen, dürfen hierzu Legenden erfunden und Dokumente gefälscht werden
(4) Beamte im Undercover-Dienst sind weiterhin von Abs. 1 ausgenommen.
(5) Beamte in Zivil müssen sich, wenn möglich, vor Beginn einer Amtshandlung entsprechend Abs. 1 ausweisen.
§ 6 Befragung, Auskunftspflicht
(1) Das Los Santos Police Department kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann das Los Santos Police Department im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.
§ 7 Identitätsfeststellung
Das Los Santos Police Department kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn:
(1) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
(2) das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist
(3) Bei der Vorladung sollte der Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts sollte auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(4) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
(5) wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
(6) zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
§ 8 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
(1) Die Polizei vermag einzelnen Personen oder Personengruppen zeitlich und örtlich Zutrittsbeschränkungen zu erteilen, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege freizustellen.
(2) Die maximale Dauer eines Platzverweises beträgt 24 Stunden.
(3) Auf Privatgelände oder dem Gelände anderer Behörden sind Platzverweise nur dann zulässig, wenn die Einsatzlage dies erfordert.
§ 9 Gewahrsam
(1) Die Polizei kann Personen in ihrer persönlichen Freiheit einschränken (Verhaftung). um eine drohende Gefahr abzuwenden. Insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Gründe:
- Eine Person verweigert bei einer rechtmäßigen Amtshandlung die Identifikation.
- Wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht zu einer Straftat oder der Mithilfe einer Straftat vorliegt.
- Eine ausstehende Haftstrafe ist zu vollstrecken.
- Zum Eigenschutz der zu verhaftenden Person (Trunkenheit, Einfluss von Drogen)
- Verhaftete Personen sind unbedingt so schnell wie dem Polizisten zumutbar - zu behandeln.
- Die genauen Haftarten sind in den jeweiligen Gesetzen geregelt.
§ 10 Behandlung festgehaltener Personen
Wird eine Person auf Grund von § 7 PolG festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechte zu belehren.
§ 11 Dauer der Freiheitsentziehung
Die festgehaltene Person ist zu entlassen:
(1) sobald der Grund für die Maßnahme des Los Santos Police Departments weggefallen ist,
(2) wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.
§ 12 Durchsuchung von Personen
Das Los Santos Police Department kann Personen durchsuchen, wenn:
(1) eine Straftat nach dem StGB, WaffG oder dem BtMG begangen worden ist, oder
(2) ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt, oder
(3) Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass sie illegale Objekte mit sich führt, oder
(4) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder
(5) das Los Santos Police Department an sogenannten Verkehrssicherheit relevanten Bereichen eine Kontrolle samtlicher Fahrzeuge vornimmt,
(6) eine Personenkontrolle im öffentlichen Raum stattfindet.
§ 13 Sicherstellung
Das Los Santos Police Department kann eine Sache sicherstellen:
(1) um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder
(2) um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder
(3) wenn der Gegenstand nach dem Gesetz illegal ist, oder
(4) um Beweismittel zu sichern, oder
(5) wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen. Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um sich zu töten oder zu verletzen,
(6) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
fremde Sachen zu beschädigen oder
(8) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern
§ 14 Miranda-Belehrung
(1) Bei der Verhaftung, zwecks Überführung zum Police Department, ist dem Verdächtigen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens stets die Miranda-Belehrung vorzulesen:
“Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie keinen eigenen Anwalt haben, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staat Los Santos gestellt. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, entfällt dieses Recht, und Sie müssen sich selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?”
(2) Ab der zweiten Vorlesung der Miranda-Belehrung unter mindestens einem Zeugen gilt diese als verstanden.
§ 15 Festnahme von Störern
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt. Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtshandlung festhalten zu lassen.
§ 16 Durchsuchung von Fahrzeugen
Das Los Santos Police Department kann ein Fahrzeug durchsuchen, wenn:
(1) es von einer Person genutzt wird, die durchsucht werden darf.
(2) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist.
(3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in dem Fahrzeug, eine andere Sache befinden, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen.
§ 17 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen und Gewerben
(1) Das Los Santos Police Department kann eine Wohnung / Gewerbe gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(2) Das Los Santos Police Department kann eine Wohnung / Gewerbe nur durchsuchen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder Tatsachen die die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Sache in der Wohnung / Gewerbe befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden muß.
- Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann das Los Santos Police Department Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. Arbeits-. Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-. Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
- Der Wohnungs- / Gewerbeinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
§ 18 Einziehung
Das Los Santos Police Department kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahmung erneut eintreten. Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.
§ 19 Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs
(1) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(2) Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.
§ 20 Schusswaffengebrauch gegenüber Personen
Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden:
(1) um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt
(2) Um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie
(3) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
(4) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen,
(5) zur Vereitelung der Flucht oder zur wieder Ergreifung einer Person, die sich amtlichem Gewahrsam befindet oder befand, zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens, sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen wird
(6) Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(7) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(8) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 21 Weitere Rechte des Los Santos Police Department
Das Los Santos Police Department ist berechtigt. Fälle, bei denen das Department Justice nicht benötigt wird, selbständig abzuarbeiten.
§ 22 Offenes Tragen von Waffen
Beamte dürfen, sofern es so vom leitenden Beamten vorgegeben ist, bzw. es die Situation notwendig machen, jederzeit im Dienst ihre Dienstwaffe zu Eigen- und/oder Fremdschutz offen tragen.
§ 23 Kündigung
(1) Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch den Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Ausgenommen von Abs. 1 sind Leitungsfunktionen. Hier besteht eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.
- Ein persönliches Kündigungsgespräch mit dem zuständigen Dezernatsleiter sowie die Rückgabe aller polizeilichen Gegenstände ist notwendig.
§ 24 Entlassung
(1) Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers ist nur dann zulässig, wenn disziplinarisch begründbar und verhältnismäßig ist.
(2) Polizisten im Range Cadet sowie Officer innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Beförderung befinden sich in der Probezeit und sind jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar.
(3) Eine Entlassung kann nur von der Polizeileitung ausgesprochen, jedoch ferner von einem Offizier beantragt werden
(4) Der Antrag ist in mündlicher oder schriftlicher Form dem Chief of Police sowie dem zuständigen Dezernatsleiter zu melden.
§ 25 Erfassung und Priorisierung öffentliche Dienstvorschriften
(1) Dienstvorschriften können sowohl öffentlich in diesem Gesetz festgeschrieben werden als auch nichtöffentlich (interne Dienstvorschrift) festgelegt werden.
(2) Hierbei gilt, dass öffentliche Dienstvorschriften im Konfliktfall Vorrang vor internen Vorschriften haben.
(3) Geltendes Recht bricht Dienstvorschriften.