Amtliche Gesetzessammlung

Strafprozessordnung (StPO)

Ablauf von Ermittlungen, Festnahme, Verhandlung und Urteil im Strafverfahren.

Geltungsbereich — der gesamte Staat San Andreas Umfang — 35 Paragraphen
Inhaltsverzeichnis 35 Einträge
  1. § 1 Strafprozessordnung
  2. § 2 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
  3. § 3 Verjährung
  4. § 4 Hafteinheiten
  5. § 5 Krisenstab
  6. § 6 Fahndungsliste
  7. § 7 Klageerhebung
  8. § 8 Zivilprozesse
  9. § 9 Nebenklage
  10. § 10 Schmerzensgeld
  11. § 11 Außergerichtliche Einigung
  12. § 12 Strafbefehl
  13. § 13 Rechte und Pflichten eines Beschuldigten
  14. § 14 Zeugenladung
  15. § 15 Rechte und Pflichten eines Zeugen
  16. § 16 Anwaltslizenz
  17. § 17 Anwaltskammer
  18. § 18 Akteneinsicht
  19. § 19 Freie Beweiswürdigkeit
  20. § 20 Urteilsspruch
  21. § 21 Unschuldsvermutung
  22. § 22 Beschlüsse
  23. § 23 Haftbefehl
  24. § 24 Untersuchungshaft
  25. § 25 Datenschutz
  26. § 26 Schweigepflicht
  27. § 27 Rechte eines Anwalts
  28. § 28 Oberster Gerichtshof
  29. § 29 Rechtsmittel
  30. § 30 Personenkontrollen
  31. § 31 Beschlagnahmen von Fahrzeugen
  32. § 32 Schwurgericht
  33. § 33 Einstellung eines Verfahrens
  34. § 34 Bewährung
  35. § 35 Haftantritt

§ – Paragraph · (1)–9) – Absatz · 1.–9. – Satz

§ 1 Strafprozessordnung

(1) Die Strafprozessordnung umfasst die Vorschriften zur Durchführung von Strafverfahren und die allgemeinen Richtlinien der Justiz.

(2) Bei einem Verstoß gegen die Strafprozessordnung kann es zur Einstellung des Verfahrens oder einer deutlichen Minderung der Strafe kommen.

(3) Darüber hinaus können bei Verstößen gegen die Strafprozessordnung

  1. Geldstrafen
  2. Freiheitsstrafen
  3. Entlassungen
  4. Suspendierungen
  5. Berufsverbote

verhängt werden.

§ 2 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald das Department of Justice (DoJ) oder das Police Department (LSPD) durch eine Anzeige oder jeglichen Hinweis von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat die jeweilige Behörde den Sachverhalt aufzunehmen und eine Ermittlung einzuleiten.

  1. Bei der Ermittlung müssen alle Umstände erforscht werden

(2) Liegen ausreichend Beweise vor, so muss die Staatsanwaltschaft oder das LSPD die Anklage erheben.

§ 3 Verjährung

(1) Straftaten verjähren 21 Tage nach Tatbegehung.

(2) Urteile, Haftbefehle, vom Richter angenommene Klagen sowie Mord verjähren nicht.

(3) Die Frist zur Verjährung nach § 3 Absatz 1 kann durch einen richterlichen Beschluss in Ausnahmefällen verlängert werden.

(4) Die nach Absatz 1 geltende Verjährungsfrist gilt gleichbedeutend für Zivilansprüche.

§ 4 Hafteinheiten

(1) Eine Hafteinheit entspricht einer Minute.

§ 5 Krisenstab

(1) Der Krisenstab ist ein Gremium bestehend aus dem Chief of Justice, dem Chief of Police, dem Assistant Chief of Justice, der Leitung des FIB und dem obersten Richter.

(2) Der Krisenstab ist beschlussfähig, wenn mindestens der Chief of Justice, Chief of Police und der Director des FIB’s anwesend sind.

(3) Stimmberechtigt sind der Chief of Justice, Chief of Police und der Director des FIB’s sowie deren Vertreter bei Abwesenheit der zu Vertretenden.

(4) Die restlichen Parteien besitzen ein Recht auf Gehör.

(5) Der Krisenstab tagt nur in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen.

§ 6 Fahndungsliste

(1) Wer durch einen Haftbefehl gesucht wird, wird öffentlich zur Fahndung ausgeschrieben.

(2) Ein Bürger hat das Recht zu erfahren, ob nach ihm gefahndet wird. Dies muss im PD geschehen, eine telefonische Auskunft ist nicht vorgesehen. Der Bürger kann daraufhin direkt in Verwahrung genommen werden. Dieser Umstand wird als ‘Hat sich gestellt’ gewertet.

§ 7 Klageerhebung

(1) Klage können nur das LSPD und die Staatsanwaltschaft erheben.

§ 8 Zivilprozesse

(1) Jeder Bürger hat die Möglichkeit mit Hilfe eines freien Anwalts Anklage zu erheben.

(2) Die zivilrechtliche Klage dient der Feststellung einer Straftat und Verhängung einer Strafe für eine Tat, die nicht durch die Staatsanwaltschaft verfolgt wird, oder Geltendmachung von Schadensersatz.

§ 9 Nebenklage

(1) Wird eine Tat bereits durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, können Geschädigte dem Prozess als Nebenkläger beiwohnen.

(2) Es wird hierbei keine Anklageschrift benötigt, sondern ein formloser Antrag beim zuständigen Richter eingereicht.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, können Geschädigte als Nebenkläger in einem Prozess auftreten. Die Nebenkläger erhalten hierbei ein separates Anhörungsrecht und können eigene Zeugen und Beweise vorbringen. Diese sind rechtzeitig (48 Stunden vor Verhandlungsbeginn) dem zuständigen Richter mitzuteilen. Jeder Nebenkläger muss durch einen Anwalt vertreten werden. Ein Anwalt kann mehrere Nebenkläger vertreten.

§ 10 Schmerzensgeld

(1) Sollte einer Person Schmerzen durch eine Körperverletzung nach § 26 StGB zugefügt worden sein, so hat diese Person die Möglichkeit im Nachhinein (maximal bis 7 Tage nach einer Verurteilung) oder direkt zur Verhandlung Schmerzensgeld zu verlangen.

(2) Über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidet der Richter je nach Verletzungen, anhaltenden Schmerzen, Behandlungen und dauerhaften Einschränkungen im normalen Leben.

§ 11 Außergerichtliche Einigung

(1) Das LSPD und das DoJ können auf einen Prozess verzichten, wenn eine außergerichtliche Einigung mit dem Beschuldigten möglich ist.

(2) Eine außergerichtliche Einigung muss einem Richter vorgelegt und von diesem akzeptiert werden.

  1. Befindet sich kein Richter im Staat, ist eine solche Einigung auch ohne richterliche Zustimmung vorübergehend gültig, muss von diesem aber im Nachgang genehmigt werden.

(3) Das Recht auf einen Zivilprozess bleibt vom Vergleich unberührt.

§ 12 Strafbefehl

(1) In Abwesenheit des Department of Justice ist das Police Department dazu bevollmächtigt, im Rahmen eines Strafbefehls Strafen zu verhängen und zu vollstrecken.

(2) In einem Strafbefehlsverfahren hat ein Straftäter ebenfalls ein Recht auf einen Anwalt, sofern einer verfügbar ist.

§ 13 Rechte und Pflichten eines Beschuldigten

(1) Beschuldigte haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Rechts darf nicht negativ angelastet werden.

(2) Beschuldigte haben das Recht auf einen Anwalt, sie können sich aber auch selbst verteidigen. Kann sich ein Beschuldigter keinen Anwalt leisten, wird ihm ein Anwalt auf Kosten der Judikative gestellt. Kann kein Anwalt gestellt werden, muss sich der Beschuldigte selbst verteidigen.

(3) Beschuldigte haben das Recht auf einen gerechten und neutralen Prozess.

(4) Beschuldigte haben das Recht, angehört zu werden.

(5) Es ist verpflichtend, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn ein medizinischer Grund vorliegt. In diesem Fall wird der Gerichtsprozess verschoben.

(6) Ein Beschuldigter hat bei einer frühzeitigen Entlassung zwingend eine Kontaktmöglichkeit anzugeben, über welche dieser zu seinem Prozess geladen werden kann.

  1. Entweder ist diese Kontaktmöglichkeit zu seiner polizeilichen Ermittlungsakte hinzuzufügen oder an das Do, weiter zu geben. Das reine Benennen eines Prozessvertreters ist dabei nicht ausreichend.

(7) Bei Festnahme eines Verdächtigen ist diesem zu eröffnen, welche Tatvorwürfe ihm angelastet werden. Außerdem ist der Tatverdächtige über seine Rechte zu belehren. Ein Verstoß kann eine strafmildernde Wirkung haben, allerdings nicht zur Einstellung des Verfahrens führen.

  1. Die Rechte gelten spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung unter Beisein eines Zeugen als verstanden.

(8) Erscheint ein Beschuldigter ohne Abmeldung nicht zum Gerichtstermin, wird die Verhandlung in seiner Abwesenheit geführt.

§ 14 Zeugenladung

(1) Zeugen müssen durch die benennende Partei vorgeladen und über einen Gerichtstermin sowie dessen Verhandlungsort informiert werden.

(2) Zeugen, die zu einem Gerichtsprozess vorgeladen wurden, haben die Pflicht zu erscheinen.

(3) Die Staatsanwaltschaft kann darüber hinaus Zeugen zu einer Vernehmung vorladen.

  1. Das LSPD kann im Rahmen seiner Ermittlungen ebenfalls Zeugen vorladen.

(4) Sollte ein Zeuge verhindert sein, kann im Vorhinein eine Aussage bei einem Staatsanwalt gemacht werden, welche schriftlich festgehalten und vor Gericht vorgelesen wird. Diese muss von dem Zeugen unterschrieben sein.

§ 15 Rechte und Pflichten eines Zeugen

(1) Zeugen müssen nicht gegen Familienangehörige oder Ihren Ehepartner aussagen.

(2) Zeugen müssen sich nicht selbst belasten.

(3) Zeugen haben das Recht, ihre Aussage in Anwesenheit eines Anwaltes abzugeben.

(4) Zeugen müssen zu einem Gerichtstermin, zu welchem sie vorgeladen wurden, erscheinen. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn ein medizinischer Grund vorliegt.

§ 16 Anwaltslizenz

(1) Um als Anwalt tätig werden zu dürfen, ist eine Anwaltslizenz zwingend erforderlich.

(2) Die Anwaltslizenz wird nach Antragstellung beim DoJ und der darauf folgenden Genehmigung ausgehändigt.

(3) Eine Anwaltslizenz kann nur durch eine richterliche Anordnung oder nach Verurteilung wegen einer Strafsache entzogen werden.

(4) Sollte ein Anwärter für die Anwaltslizenz schon aktenkundig sein, so entscheidet die Leitung des Do, über die Teilnahme an der Anwaltsprüfung. Zusätzlich sollte die letzte Akte, in welcher der Anwärter als schuldig angesehen wurde, mindestens 28 Tage zurückliegen.

(5) Durch die Leitung des Department of Justice kann auch eine lebenslange Sperre ausgesprochen werden.

§ 17 Anwaltskammer

(1) Anwälte haben das Recht, einen Leiter der Anwaltskammer zu wählen.

(2) Die Wahl ist gültig ab 5 abgegebenen Stimmen. Jeder Anwalt hat eine Stimme.

(3) Stimmberechtigt sind ausschließlich lizenzierte und damit zugelassene Anwälte.

(4) Die Leitung der Anwaltskammer kann interne Standards zur Qualitätssicherung der Anwaltschaft festlegen und ist zuständig für die allgemeine Koordination sowie in Personalsachen der Anwaltschaft.

§ 18 Akteneinsicht

(1) Anwälten ist auf mündlichen Antrag Akteneinsicht in durch Sie betreute Fälle ihren Mandanten zu gewähren.

  1. Die Zuständigkeit des Anwalts für einen Fall ist durch eine Vollmacht und die Anwaltslizenz nachzuweisen.

(2) Ein Unkenntlichmachen des Namens eines oder mehrerer Zeugen in einer Akte ist möglich, wenn das Leben eines Zeugen oder Beteiligten gefährdet sein könnte.

(3) Eine Weitergabe der Akte durch den Anwalt ist untersagt. Die in der Akte enthaltenen Informationen dürfen nur an den betroffenen Mandanten weitergegeben werden.

(4) Bereits geschlossene Akten können auf begründeten schriftlichen Antrag bei einem Richter eingesehen werden.

§ 19 Freie Beweiswürdigkeit

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme objektiv zu entscheiden. Im Urteil sind die Gründe welche zur richterlichen Entscheidung geführt haben anzugeben.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

§ 20 Urteilsspruch

(1) Das Gericht ist im Urteilsspruch frei und unabhängig.

(2) Das Urteil muss auf Antrag, innerhalb von 5 Tage nach dem mündlichen Urteilsspruch, einer der Parteien schriftlich ausgehändigt werden.

§ 21 Unschuldsvermutung

(1) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zur Verurteilung als unschuldig.

(2) Wird ein Beschuldigter nachträglich freigesprochen, so steht ihm eine Entschädigung zu.

(3) Die Höhe der Entschädigung wird durch das DoJ angesetzt.

(4) Eine bezahlte Geldstrafe wird in voller Höhe erstattet.

§ 22 Beschlüsse

(1) Beschlüsse sind richterliche Einzelfallentscheidungen, welche das Gesetz einschränken oder ergänzen können.

(2) Ein Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist unantastbar und steht über allen anderen Beschlüssen.

(3) Ein Beschluss des Obersten Gerichtshofs, der einen Verfahrensfehler beinhaltet, kann durch den Antrag beim Chief of Justice geprüft werden.

(4) Beschlüsse sind auf mündlichen Antrag des Antragsgegners unverzüglich auszuhändigen.

  1. Sollte eine Übergabe aufgrund besonderer Umstände, wie etwa eine akute Gefahrenlage, nicht möglich sein, kann dieser auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt werden.

(5) Sollte nach einer Frist von 24 Stunden ein beantragter Beschluss des LSPD nicht durch die Richterschaft beantwortet werden, so ist es dem Chief of Police gestattet, einen Beschluss zu erlassen.

§ 23 Haftbefehl

(1) Haftbefehle sind Beschlüsse nach § 22 StPO.

(2) Ein Haftbefehl kann sowohl durch die Exekutive als auch durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden.

(3) Ausgestellte Haftbefehle ermächtigen die Exekutive zur sofortigen Festnahme der Person bei Antreffen und beauftragt diese zugleich, die Person unmittelbar festzusetzen.

(4) Das Recht auf Festnahme wegen Gefahr in Verzug bleibt hiervon unberührt.

§ 24 Untersuchungshaft

(1) Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens.

(2) Gründe für eine Untersuchungshaft sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Flucht oder Wiederholungsgefahr.

(3) Eine Untersuchungshaft kann bei guter Führung, Kooperation und anderen Faktoren beim Urteil mit angerechnet werden.

(4) Der Chief of Police sowie dessen Vertretung sind bei vorliegendem Verdacht auf Mord, Terrorismus, Totschlag und versuchtem Mord berechtigt, verdächtige Personen für bis zu 72 Stunden auch ohne Beschluss zu inhaftieren, sofern kein Richter erreichbar ist. Die Inhaftierung ist unmittelbar dem DoJ anzuzeigen.

(5) In Fällen, in denen die Justiz benötigt wird, diese aber nicht erreichbar ist und Gründe gemäß Abs. 2 dieses Gesetzes gegeben sind, kann durch den Chief of Police ein Tatverdächtiger auch ohne Beschluss für 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen werden. Das DoJ ist hierüber unmittelbar zu informieren.

§ 25 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten dürfen vom LSPD, dem Medical Center, und dem DoJ nur zu dienstlichen Zwecken erfasst und gespeichert werden.

(2) Namen, Adressen, Telefonnummern, Diagnosen, Personal- und Behandlungsakten, Gutachten und Atteste genauso wie DNA-Proben stellen in jedem Fall personenbezogene Daten dar.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur auf richterliche Anordnung oder gegenüber der betroffenen Person bekannt gegeben werden.

(4) Sollte ein Mitarbeiter einer der unter Absatz 1 dieser Paragraphen genannten staatlichen Organisation Daten anderweitig erfassen und speichern, so stellt dies eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe bestraft wird.

(5) Die Absätze 1 bis 3 dieses Paragraphen gelten nur für die Datenspeicherung. Der Bürger hat trotzdem die Pflicht, sich auszuweisen.

§ 26 Schweigepflicht

(1) Alle Mitarbeiter einer öffentlichen Institution unterliegen der Schweigepflicht.

(2) Gegenüber eingetragenen Lebenspartnern der betroffenen Personen dürfen diese Informationen ebenfalls bekannt gegeben werden.

(3) Verstöße gegen eine berufliche Schweigepflicht sind gesondert zu bestrafen. Sollten Informationen im Wege einer beruflichen Tätigkeit im Staatsdienst erlangt werden, so ist hierüber Stillschweigen zu bewahren.

(4) Die betroffene Person kann Einrichtungen und Personen, die durch diesen Paragraphen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, schriftlich von dieser Verpflichtung befreien.

§ 27 Rechte eines Anwalts

(1) Ein Anwalt hat das Recht, seinen Mandanten jederzeit in der Zelle oder der JVA aufzusuchen.

(2) Ein Anwalt hat das Recht, eigene Ermittlungen für seinen Mandanten einzuleiten und durchzuführen.

(3) Anwälte müssen keine Straftaten zur Anzeige bringen, die Sie von ihrem Mandanten erfahren. Dies gilt als anwaltliche Schweigepflicht.

(4) Anwälten in Ausübung ihres Amtes darf kein Hausverbot oder Platzverweis erteilt werden, es sei denn, Sie verstoßen gegen geltendes Recht.

§ 28 Oberster Gerichtshof

(1) Der Oberste Gerichtshof wird gebildet aus dem Chief of Justice, dem Assistant Chief of Justice und dem obersten Richter.

(2) Sämtliche Beschlüsse und Urteile des Obersten Gerichtshofs sind unanfechtbar.

(3) Der Chief of Justice ist der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs und muss zwingend für Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs anwesend sein.

(4) Der Oberste Gerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens der Chief of Justice und eine weitere Person anwesend sind.

§ 29 Rechtsmittel

(1) Gegen einen Beschluss der Justiz ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim obersten Richter einzureichen.

(2) Gegen ein Urteil ist binnen von 10 Tagen nach schriftlicher Urteilsbegründung ein Rechtsmittel in erster Instanz beim Do und erst in zweiter Instanz beim Obersten Gerichtshof einzureichen. Dies kann nur durch einen zugelassenen Anwalt erfolgen.

(3) Gegen einen Beschluss oder ein Urteil des Obersten Gerichtshofes ist kein Rechtsmittel möglich.

  1. Eine Ausnahme stellt § 22 Absatz 3 StPO dar.

(4) Gegen ein Strafmaß oder ein Urteil, welches durch das LSPD verhängt wurde, ist eine Beschwerde/Revision durch einen Anwalt binnen 72 Stunden bei der Justiz möglich.

§ 30 Personenkontrollen

(1) Sollte eine Durchsuchung einer weiblichen Person erforderlich sein, so wird diese nur von einer Frau durchgeführt. Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Durchsuchung im Beisein eines zweiten männlichen Officers durchgeführt worden.

(2) Sollte Gefahr im Verzug sein, so ist eine Durchsuchung auch von nur einem Officer möglich.

§ 31 Beschlagnahmen von Fahrzeugen

(1) Sollte nachweislich ein dringender Tatverdacht vorliegen, so ist das LSPD berechtigt, Fahrzeuge für bis zu 24 Stunden zu beschlagnahmen, sofern kein Richter erreichbar ist.

(2) Die Beschlagnahmung ist dem Eigentümer auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen.

§ 32 Schwurgericht

(1) Ein Schwurgericht besteht aus 3 oder 5 Geschworenen, die gemeinsam nach Aufnahme aller Beweise und Anhörung aller Zeugen ein Urteil im Sinne des Volkes fällen. Dieses Urteil wird dann vom Vorsitzenden Richter geprüft und verkündet.

(2) Die Geschworenen werden vom Richter ausgewählt und eingesetzt.

(3) Das Urteil des Schwurgerichts kann nur dann angefochten werden, wenn neue stichhaltige Beweise auftauchen.

(4) Ein Schwurgericht wird immer dann einberufen, sobald es sich um Straftaten mit eventueller lebenslanger Haft handelt.

§ 33 Einstellung eines Verfahrens

(1) Die Einstellung eines Verfahrens kann durch den Anwalt des Beschuldigten beantragt werden.

(2) Über die Einstellung des Verfahrens entscheidet der zuständige Richter.

§ 34 Bewährung

(1) Ist die Untersuchungshaft nach § 24 StPO beendet wird der Beschuldigte auf Bewährung, bis zur Verhandlung freigelassen

(2) Während der Bewährung darf der Beschuldigte keine Straftaten begehen.

(3) Bei Verstoß wird der Beschuldigte zu einer dauerhaften Untersuchungshaft in die JVA verbracht bis zur weiteren Klärung mit dem DoJ.

(4) Ordnungswidrigkeiten haben keine Auswirkungen auf die Bewährung.

(5) Während der Bewährung ist der Besitz von Waffen nicht gestattet.

§ 35 Haftantritt

  1. Dem Verurteilten wird vom LSPD der Tag des Haftantritts genannt.
  2. Bei nicht Erscheinen zum Haftantritt wird der Beschuldigte zur Fahndung ausgeschrieben und bei nächster Möglichkeit in Haft gesetzt.